Fragen zur Beurkundung der Vaterschaft & Sorge

Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen. Bitte beachten Sie, dass hier nur allgemeine Auskünfte gegeben werden können. Detaillierte Informationen können Sie über den Vorab-Check herausfinden.

Voraussetzungen

Wenn Sie als Eltern eines gemeinsamen Kindes nicht miteinander verheiratet sind, ist nur die Mutter sorgeberechtigt.
Möchten Sie gemeinsam sorgeberechtigt sein, müssen beide Elternteile dies gegenüber dem Jugendamt oder einem Notar erklären und beurkunden lassen.
Sie können die Sorgeerklärung schon abgeben, wenn Ihr Kind noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist. Die Abgabe der gemeinsamen Sorgeerklärung ist auch noch nach der Geburt möglich und sinnvoll, wenn Sie einander nicht heiraten und keine gerichtliche Regelung zum Sorgerecht anstreben möchten.
Nach Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen kann die elterliche Sorge nur durch eine Entscheidung des Familiengerichts geändert werden.

Ist die Mutter verheiratet, gilt grundsätzlich ihr Ehemann als Vater des Kindes und wird in die Geburtsurkunde des Kindes eingetragen.
Ist die Mutter eines Kindes nicht oder nicht mehr verheiratet, kann der Vater nur dann in die Geburtsurkunde eingetragen werden, wenn er die Vaterschaft wirksam anerkannt hat oder die Vaterschaft durch einen Beschluss oder Urteil des Gerichts festgestellt wurde.

Anerkennung der Vaterschaft:
Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft liegt vor, wenn

  • Keine Vaterschaft eines anderen Mannes besteht,
  • ein Mann in öffentlich beurkundeter Form die Vaterschaft zu dem Kind anerkennt und
  • die Mutter der Vaterschaftsanerkennung in öffentlich beurkundeter Form zustimmt.

Bei minderjährigen Elternteilen gelten Sonderregelungen.
Die Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.

Sie benötigen:

  • die Geburtsurkunde oder den Mutterpass für das betreffende Kind,
  • Ihren Personalausweis oder Reisepass und
  • wenn Ihr Kind mindestens 14 Jahre ist, die Zustimmung des Kindes.

Um die Urkunde zu erhalten, benötigen Sie die Zustimmung der Mutter des Kindes. Am besten gehen Sie mit der Mutter zusammen zu einem Termin ins Jugendamt, Standesamt oder zu einem Notar und legen die Unterlagen vor. Der Vater und die Mutter des betreffenden Kindes können die Anerkennung der Vaterschaft und Zustimmung der Mutter entweder in einem gemeinsamen Termin oder getrennt erklären.

Nein, Sie brauchen immer die Zustimmung der Mutter. Können Sie sich nicht einigen, hilft Ihnen gerne das Jugendamt / Standesamt weiter.

Wenn Sie als Vater nicht mit der Mutter verheiratet sind, können Sie Ihre Vaterschaft vor oder nach der Geburt Ihres Kindes anerkennen lassen.

Sie benötigen:

  • die Geburtsurkunde oder den Mutterpass für Ihr Kind sowie
  • die Personalausweise oder Reisepässe beider Elternteile.

Um die Urkunde zu erhalten, müssen Sie als Eltern gemeinsam zu einem Termin ins Jugendamt kommen oder zu einem Notar gehen und die Unterlagen vorlegen.

Sie benötigen:

  • die Geburtsurkunde oder den Mutterpass für Ihr Kind sowie
  • Ihren Personalausweis oder Reisepass.

Um die Urkunde zu erhalten, müssen Sie zu einem Termin ins Jugendamt, Standesamt oder zu einem Notar kommen.

Bitte erkundigen Sie sich bei dem zuständigen ausländischen Konsulat oder der Botschaft, ob Sie die Mutterschaftsanerkennung brauchen.

Aus der Vaterschaft ergeben sich Rechte für Ihr Kind. Das betrifft Unterhalt, das Erbe und die Rente.

Die Vaterschaft zu klären, ist darüber hinaus wichtig für die Persönlichkeitsentwicklung Ihres Kindes. Die eigene Herkunft zu kennen, beeinflusst das Bewusstsein des Einzelnen entscheidend. Das Kind hat deshalb ein Recht darauf, dass Sie die Vaterschaft klären. Zudem ist das Verwandtschaftsverhältnis Voraussetzung, damit Eltern und Kind ein Recht auf Umgang, also Besuch, haben.

Auch für die Mutter ist es wichtig, dass die Vaterschaft geklärt ist: Betreut sie das Kind und arbeitet deshalb nicht, kann sie vom Vater in der Regel bis zu drei Jahre nach der Geburt sogenannten Betreuungsunterhalt bekommen. Auch der Vater kann gegebenenfalls von der Mutter Betreungsunterhalt erhalten.

Antragsprozess

Nein, Sie können die gemeinsame Sorge auch zu einem späteren Zeitpunkt erklären. Dies ist in der Regel bis zum 18. Lebensjahr Ihres Kindes möglich. Sollten die Eltern einander heiraten, erhalten sie das gemeinsame Sorgerecht automatisch. Voraussetzung ist, dass das eine Elternteil die Vaterschaft bereits anerkannt hat.

Ja, Ihre Anwesenheit und gegebenenfalls die des anderen Elternteils ist notwendig, damit Sie eine Urkunde bekommen.

Sie erhalten einen Termin, wenn Sie diesen bei Ihrer Anfrage auf dieser Seite anfordern oder wenn Sie das Jugendamt, das Standesamt oder den Notar anrufen.

In Deutschland ist eine Mutterschaftsanerkennung für eine deutsche Mutter nicht notwendig (§ 1591 BGB). Es kann jedoch sein, dass Ihr Heimatland eine Mutterschaftsanerkennung verlangt – besonders dann, wenn mindestens ein Elternteil die Staatsangehörigkeit von Italien, Frankreich oder Portugal besitzt und beide Elternteile nicht miteinander verheiratet sind. Bitte erkundigen Sie sich bei dem zuständigen ausländischen Konsulat oder der Botschaft, ob Sie den Nachweis brauchen.

Sie bekommen eine Urkunde, dass Sie eine Vaterschaft oder Mutterschaft anerkannt haben, bei jedem Jugendamt, jedem Notar oder jedem Standesamt bundesweit. Eine Urkunde, dass Sie die gemeinsame Sorge erklären, können Sie wiederum bei jedem Jugendamt oder jedem Notar bundesweit erhalten. Bitte nehmen Sie mit dem Jugendamt in Ihrer Nähe Kontakt auf, um einen Termin zu vereinbaren.

Die Möglichkeit die Vaterschaft anzuerkennen oder die gemeinsame Sorge online zu erklären, wird nach und nach in ganz Deutschland verfügbar sein. Zunächst werden vor allem Jugendämter angebunden und zeitnah auch die ersten Standesämter. Informieren Sie sich regelmäßig hier über die Suche nach den aktuell angebundenen Ämtern.

Kosten

Die Urkunde erhalten Sie im Standes- und Jugendamt in der Regel kostenfrei. Bei einem Notar können ebenfalls Kosten anfallen. Bitte erfragen Sie diese dort direkt.

Rückfragen

Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an das Jugendamt oder Standesamt in Ihrer Nähe.

Wenn Sie die gemeinsame Sorge erklären, entscheiden Sie über alle wichtigen Angelegenheiten, die Ihr Kind betreffen, zusammen. Dies bezieht sich zum Beispiel auf den Aufenthaltsort, die Religion oder die Schulwahl Ihres Kindes. Sie verpflichten  sich dazu, bei jeder Entscheidung das Kindeswohl zu beachten. Wenn ein Elternteil nicht mehr in der Lage ist, für das Kind zu sorgen, übernimmt das andere Elternteil die Verantwortung für das Kind. Eine Änderung oder Aufhebung der gemeinsamen Sorge kann nur durch eine Entscheidung eines Familiengerichtes erfolgen.

Der Termin im Jugend- oder Standesamt ist in deutscher Sprache. Sie können zum Termin eine:n Dolmetscher:in mitbringen, der oder die Ihnen hilft. Diese:r darf aber nicht mit Ihnen verwandt oder verschwägert sein und muss über 18 Jahre alt sein. Bringen Sie für den Termin auch den aktuellen Lichtbildausweis der übersetzenden Person mit.

Die Urkunde erhalten Sie auf Deutsch. Wenn Sie Fragen zur Übersetzung haben oder eine:n Dolmetscher:in benötigen, rufen Sie uns gerne an.